Richtlinie »Energie und Klimaschutz« (RL EuK/2007)
Richtlinie über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur Entwicklung innovativer Energietechniken und zum Klima- und Immissionsschutz im Freistaat Sachsen
Zweck:
Förderung von
- Vorhaben zur Erhöhung der Energieeffizienz im privaten, öffentlichen und gewerblichen Bereich
- Vorhaben mit Modell- und Demonstrationscharakter sowie Verbundvorhaben zur
- Nutzung erneuerbarer Energien
- Minderung verkehrsbedingter Immissionen
- Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Anlagen und
- Einführung innovativer Energietechniken
- anwendungsorientierte Forschung an innovativen Energietechniken
Hinweis
Der Förderantrag ist grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme einzureichen. Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn ein Zuwendungsbescheid erteilt wurde bzw. ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn bestätigt wurde. Als förderschädlicher Maßnahmebeginn gilt bereits die Auslösung eines Auftrages. Planungsleistungen oder Baugrunduntersuchungen sind hingegen nicht förderschädlich.
Antragsberechtigt:
Natürliche Personen oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, gewerbliche Unternehmen, wenn sie KMU sind, kommunale Unternehmen, Nahverkehrsunternehmen, Hochschulen und gemeinnützige Forschungseinrichtungen
Konditionen:
Hohe CO2-Reduzierung, hoher Innovationsgrad der Maßnahme, Demonstration der flächenhaften Umsetzung der Technik-/ Anwendungsvielfalt unter verschiedenen Bedingungen
| Zuwendungsart | Projektförderung |
|---|---|
| Finanzierungsart | Anteils- oder Festbetragsfinanzierung |
| Form der Zuwendung |
nicht rückzahlbarer Zuschuss |
| Maximaler Fördersatz |
75% 90 % für Maßnahmen der anwendungsorientierten Forschung an innovativen Energietechniken |
Hinweis
Der Förderantrag ist grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme einzureichen. Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn ein Zuwendungsbescheid erteilt wurde bzw. ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn bestätigt wurde. Als förderschädlicher Maßnahmebeginn gilt bereits die Auslösung eines Auftrages. Planungsleistungen oder Baugrunduntersuchungen sind hingegen nicht förderschädlich.
Antrag und Merkblätter:
-
Antrag und Merkblätter zum Förderprogramm Energie und Klimaschutz
Verweis zur Sächsischen Aufbaubank (SAB)

