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Richtlinie »Natürliches Erbe« (NE/2007)

Sachsens Naturvielfalt gemeinsam erhalten - Machen Sie mit!

Die Bewahrung von Lebensräumen und Arten ist eine wichtige Voraussetzung für die Sicherung der Biologischen Vielfalt und damit unserer natürlichen Lebensgrundlagen. Helfen Sie mit, unser gemeinsames natürliches Erbe zu sichern und unseren Kindern eine lebenswerte Umwelt zu erhalten! Beispielhafte Maßnahmen, die zur Bewahrung der biologischen Vielfalt beitragen und über die Richtlinie »Natürliches Erbe« gefördert werden können sind:

Gestaltung von Biotopen und Lebensräumen

z. B. die Renaturierung von Fließgewässern, die Anlage und Sanierung kleinerer Standgewässer, die Pflege von Kopfweiden oder die Pflege von Hecken, Feld- und Ufergehölzen

Anlage von Gehölzstrukturen

z. B. die Anlage von Hecken, Feld- und Ufergehölzen oder die Neuanlage und Nachpflanzungen von Streuobstwiesen

Spezielle Artenschutzmaßnahmen

z. B. die Anbringung von Nisthilfen für Gebäude bewohnende Vogelarten wie Rauchschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, die Sicherung und Schaffung von Fledermausquartieren, die Errichtung dauerhafter Straßenquerungen/ Untertunnelungen für Amphibien, Fischotter und andere wandernde Tierarten, die Anlage von Fischaufstiegshilfen sowie Sicherungsmaßnahmen an wertvollen Altbäumen

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Fördermöglichkeiten der Richtlinie Natürliches Erbe. Die Antragsformulare und Ausfüllhinweise können von dieser Seite herunter geladen werden. Fragen zu Fördermöglichkeiten und konkreten Projektideen beantworten Ihnen die Außenstellen des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie in Kamenz, Mockrehna und Zwickau. Bitte nutzen Sie dieses Beratungsangebot, bevor Sie einen Förderantrag stellen.

Aktuelles

Die Richtlinie Natürliches Erbe wurde novelliert. Durch weitreichende Vereinfachungen wurden die Förderkonditionen verbessert, z.B.:
  • Einführung von Standardkostensätzen: Für zahlreiche Maßnahmen, wie die Anlage von Feldhecken, Ufergehölzen und Streuobstwiesen oder die Durchführung von Pflegemaßnahmen an Kopfweiden wird die Förderung zukünftig anhand fester Kostensätze gewährt. Aufwendige Preisrecherchen sowie die Abrechnung von Ausgabenbelegen entfallen.
  • Anhebung der Fördersätze für bestimmte Maßnahmen: Für investive Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Arten nach A.1, A.2 und A.4 der Richtlinie „Natürliches Erbe“ wurden die Fördersätze erhöht. Sofern die Maßnahmen keinen Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tätigkeiten aufweisen und nicht auf Basis von Standardkosten gefördert werden, können bis zu 100 Prozent der Ausgaben durch den Freistaat Sachsen übernommen werden.
  • Vereinfachung der Beantragung und Abrechnung von Personalkosten: Die tatsächlichen Kosten werden realistisch abgedeckt und der Aufwand für die Abrechnung der Personalkosten verringert sich deutlich.
    Nach erfolgter Beihilferechtlicher Genehmigung durch Europäische Kommission können ab 07.11.2011 auch außerhalb der Gebietskulisse Ländlicher Raum Anträge für Maßnahmen nach Standardkostensätzen und mit der vereinfachten Abrechnung von Personalkosten gestellt werden.

Zweck

Ziel des Freistaates Sachsen ist die nachhaltige Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt sowie des natürlichen ländlichen Erbes durch die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen oder Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie von typischen Landschaftsbildern und der historisch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft.

Zur Erreichung dieses Ziels werden folgende Maßnahmen unterstützt:

A Investive Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt
B Wiederkehrende Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt
C Naturschutzberatung und Öffentlichkeitsarbeit
D Komplexvorhaben des Naturschutzes

Antragsberechtigt

je nach Fördergegenstand

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • juristische Personen des Privatrechts
  • natürliche Personen

Konditionen

Anteils- oder Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse

Förderung Biotopgestaltung, Gehölzanlage, Technikerwerb, Artenschutz, Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit (A, B.4, C.2)

A.1 Biotopgestaltung
A.2 Anlage von Gehölzstrukturen des Offenlandes
A.3 Technik und Ausstattungsgegenstände
A.4 Investive Artenschutzmaßnahmen
B.4 Wiederkehrende Artenschutzmaßnahmen
C.2 Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Sanierung von Trockenmauern außerhalb der Gebietskulisse des ländlichen Raums derzeit nur gefördert werden kann, wenn es sich um Weinbergsmauern handelt, welche in Folge der Starkregenereignisse des September 2010 beschädigt wurden. Die Antragsfrist für Sanierungsmaßnahmen in Folge der Starkregenereignisse ist am 30.06.2011 abgelaufen. Eine anderweitige Förderung an Trocken-/Weinbergsmauern außerhalb der Gebietskulisse des ländlichen Raums ist derzeit ausgeschlossen.

Eigentümerzustimmung/Zustimmung des Nutzungsberechtigten

KMU-Formular

Erläuternde Informationen zur Einstufung als KMU enthält das "Benutzerhandbuch zur neuen KMU-Definition" der Europäischen Kommission.

Gebietskulisse des ländlichen Raumes

Die Abgrenzung der Fördergebietskulisse ländlicher Raum gemäß Nummer 1.2.3 der Richtlinie Natürliches Erbe kann anhand der nachfolgenden Karten nachvollzogen werden. Zusätzlich können Sie die Zugehörigkeit einzelner Ortsteile in der bereitgestellten Liste der Ortsteile überprüfen.

Gebietskulisse zur Vermeidung von Wolfsschäden

Zur Vermeidung von Schäden durch den Wolf können innerhalb des Rudelterritoriums zuzüglich 30 km Umgriff geeignete Präventionsmaßnahmen für Schafe, Ziegen und Gatterwild (Rot-, Dam- Muffel-, Reh- und Schwarzwild) nach Fördergegenstand A.4 der RL NE/2007 gefördert werden. Die aktuell gültige Abgrenzung dieser Gebietskulisse ist im Juni 2011 erweitert worden und kann der nachfolgenden Karte (Stand: Juni 2011) entnommen werden.

Antrag auf zeitliche Verschiebung der Inanspruchnahme von Fördermitteln

Bitte verwenden Sie das folgende Formblatt, wenn für das Jahr 2011 bewilligte Mittel in diesem Jahr nicht abgerufen werden und in das folgende Jahr verschoben werden sollen. Das Formblatt kann nur verwendet werden, wenn für mindestens ein Folgejahr Fördermittel bewilligt worden sind. Wurden keine Mittel für das Folgejahr bewilligt, ist ein gesonderter Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Eine Verwendung dieses Formblatts ist hierfür nicht möglich!

Förderung Naturschutzgerechte Flächenbewirtschaftung und Biotoppflege (B.1, B.2)

B.1 Spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege
B.2 Obstgehölzschnitt
 
Die nachfolgend eingestellte Maßnahmenübersicht B.1 / B.2 enthält alle mit Genehmigung der Europäischen Kommission vom 25.02.2010 bestätigten Maßnahmenänderungen sowie die entsprechenden Festkostensätze. Diese Maßnahmeübersicht stellt die Grundlage für die Förderung der Maßnahmen ab 2010 dar.
 
Hinweis:
Bei den geänderten Maßnahmevarianten NG 3a bis NG 3d »Naturschutzgerechte Wiesennutzung mit Düngungsverzicht« wurde ab dem Antragsjahr 2010 die Nutzungshäufigkeit als Zuwendungsvoraussetzung aus fachlichen Erfordernissen angehoben.


Neuantragsteller aus dem Jahr 2010 müssen mindestens zwei Mähnutzungen pro Jahr durchführen, wobei die zuständige Naturschutzbehörde in fachlich begründeten Fällen die einmalige Mähnutzung zulassen kann. Für Antragsteller, die bereits seit 2009 die Maßnahmevarianten NG 3a bis NG 3d durchführen (laufende Verpflichtungen aus 2009), gilt die bisherige Zuwendungsvoraussetzung »mindestens eine Mähnutzung pro Jahr« mit den bisherigen Fördersätzen - auch bei Flächenerweiterungen im Jahr 2010 - weiter.

Antragsverfahren 2012

Achtung: Für spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege nach B.1 und Maßnahmen des Obstgehölzschnitts nach B.2 sind auch weiterhin keine Neuantragstellung von Maßnahmen nach B.1 und B.2, keine Flächenerweiterungen und keine Erhöhung der Anzahl der zu schneidenden Bäume innerhalb der bisher beantragten Maßnahmen nach B.2 zugelassen. 

Die Übernahme bereits laufender NE-Verpflichtungen von anderen Antragstellern ist jedoch möglich und zählt nicht als Flächenerweiterung. Diese müssen  gesondert ausgewiesen werden.

Eine Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass sich alle Flächen in dem in den zehn Außenstellen des LfULG geführten Feldblockkataster befinden. Für Flächen, die sich sich 2012 nicht im Feldblockkataster befinden, können keine Anträge gestellt werden.

Der Förderantrag ist mit dem Sammelantrag bis zum 15.05.2012 bei der örtlich zuständigen  Außenstelle des LfULG einzureichen.

 

Hinweis: Für vernässte NE-Flächen, auf denen im Jahr 2011 die NE-Maßnahmen nicht durchgeführt werden können, besteht die Möglichkeit einer Information an die zuständige Aussenstelle.

Förderung Naturschutzberatung (C.1)

C.1 Naturschutzberatung für Landnutzer

Die Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Förderung zur Naturschutzberatung für Landnutzer (C.1 der RL NE/2007) ist am 7.10.2009 abgelaufen. Das Auswahlverfahren ist abgeschlossen.

In folgenden Beratungseinheiten im Freistaat Sachsen sind seit 14.12.2009 Naturschutzberater tätig:

Förderung Komplexvorhaben (D)

Für die Antragstellung für ein Komplexvorhaben nach Förderprogrammen Dritter oder in Ergänzung zu einem solchen Fördervorhaben, füllen Sie bitte den Basisantrag für investive Fördermaßnahmen sowie das nachfolgend eingefügte Maßnahmeblatt D aus. Bitte beachten Sie die abweichenden Zuständigkeiten gemäß Richtlinie. Da ein solcher Antrag nur für landesweit bedeutsame Vorhaben Aussicht auf Erfolg hat, empfehlen wir eine vorherige Abstimmung mit dem SMUL.

Die Antragstellung zur Förderung von D - Maßnahmen ist derzeit nur nach Förderprogrammen Dritter oder in Ergänzung zu solchen Fördervorhaben möglich.

Ansprechpartner für Ihre Fragen

Bei Fragen zu konkreten Förderprojekten bzw. zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an:
  • die regional zuständige Außenstelle des LfULG mit Sachgebiet Naturschutz (Zwickau, Mockrehna, Kamenz) bei Maßnahmen der Biotopgestaltung, Gehölzanlage, Technikerwerb, Artenschutzmaßnahmen sowie Projekten der naturschutzbezogenen Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit.
  • Ihre örtlich zuständige Außenstelle des LfULG bei Maßnahmen der naturschutzgerechten Flächenbewirtschaftung und Biotoppflege.
Zudem sind in folgenden Beratungseinheiten im Freistaat Sachsen Naturschutzberater tätig:
Bei allen naturschutzfachlichen und -rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an die untere Naturschutzbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt. Dort erhalten Sie auch Informationen zur Naturschutzförderung. Im Nationalpark »Sächsische Schweiz«, im Biosphärenreservat »Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft« sowie für die Naturschutzgebiete »Königsbrücker Heide« und »Gorischheide und Elbniederterrasse Zeithain« stehen Ihnen auch die Gebietsverwaltungen des Amtes für Großschutzgebiete als Ansprechpartner zur Verfügung.

Marginalspalte

Bild: Förderbereich Naturschutz

Poster und Flyer

Plakat und Flyer FlyerPoster

Poster und Flyer können über den zentralen Broschürenversand kostenlos bezogen werden.

Antragsstellen

sachsenkarte

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Abteilung 3 – Vollzug Agrarrecht, Förderung, Außenstelle Zwickau

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Abteilung 3 – Vollzug Agrarrecht, Förderung, Außenstelle Kamenz

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Abteilung 3 – Vollzug Agrarrecht, Förderung, Außenstelle Mockrehna

Kontakt

Fragen und Hinweise zur Richtlinie senden Sie bitte per E-Mail an folgende Adresse im Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

Betreff: Naturschutzförderung