Vorschriften zum Reiten nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)
Schranken des Betretungsrechts nach Paragraph 31 SächsNatSchG
- Das Betretungsrecht umfasst nicht das Reiten, das Befahren mit Kraftfahrzeugen, das Zelten sowie das Aufstellen und Abstellen von Fahrzeugen.
- Das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet.
Gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen dürfen nicht benutzt werden. Die Gemeinden sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, im Gebiet der Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder eines Biosphärenreservats unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes mit der in § 17 Abs. 6 oder § 18 Abs. 3 genannten Verwaltung, geeignete Flächen ausweisen; die Ausweisung bedarf bei Privatgrundstücken der Zustimmung des Grundstückseigentümers.
Möglichkeiten zum Reiten bestehen auf:
- geeigneten Wegen ohne anderweitige Kennzeichnung
- gesondert ausgewiesene Reitwege (die auch gleichzeitig Wanderwege sein können)
- Daraus folgt Verbot des Reitens auf Wanderwegen, Sport- und Lehrpfaden, die nicht zusätzlich als Reitweg ausgewiesen wurden
Geeignete Wege ohne Kennzeichnung
- ausreichend breit (1 bis 2 m)
- Untergrund geeignet zum Reiten (um erhebliche Beschädigungen auszuschließen)
- Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des erschlossenen Naturraumes darf nicht beeinträchtigt werden
Ausweisung von Reitwegen
Nach § 32 Abs. 2 Satz 3: besteht der gesetzgeberischer Auftrag an die Gemeinden zur Ausweisung von Reitwegen im Einvernehmen der Naturschutzbehörde. Zweck ist die Sicherung der Naturschutzziele § 1 SächsNatSchG, §§ 1, 2 BNatSchG
Naturschutzbehörden prüfen ob:
- sensible Bereiche gestört werden
- Wege so beeinträchtigt werden, dass sie Lenkungsfunktion nicht mehr erfüllen können
- Regelungen in der SchutzgebietsVO der Ausweisung als Reitweg entgegenstehen
Kommunen (haften ggf. auch im Schadensfall) prüfen:
- Eigentümerzustimmung
- Nutzerkonflikte (Radfahrer, Wanderer, Reiter)
Sonstige Genehmigungserfordernisse
- Wegeneubau: möglicherweise Eingriff nach § 8 SächsNatSchG
- Vorbehalt in Schutzgebietsverordnung: Befreiung nach § 53 SächsNatSchG
- Natura 2000: Verträglichkeitsprüfung - theoretisch in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung


