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Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

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Elektronische Signatur wird Pflicht

Weitere Anforderungen an Erzeuger und Beförderer gefährlicher Abfälle

Betriebe, die gefährliche Abfälle erzeugen, befördern, entsorgen oder verwerten, sind seit dem 01.04.2010 verpflichtet, das elektronische Nachweisverfahren zu nutzen. Bisher konnte bei diesem Verfahren noch von der Ausnahmeregelung, die elektronischen Dokumente handschriftlich zu signieren, Gebrauch gemacht werden. Ab dem 01.02.2011 müssen Erzeuger und Beförderer gefährlicher Abfälle bei der Nachweisführung die qualifizierte elektronische Signatur einsetzen. Alle betroffenen Betriebe, die noch nicht im Besitz einer Signaturausstattung sind, sollten sich jetzt um die Beschaffung der Signaturkarten und Lesegeräte kümmern. Die Bearbeitungszeit für die Beschaffung einer Signaturkarte beträgt bei korrekten Antragsunterlagen zwischen zwei und vier Wochen. Durch die große Anzahl der neu hinzukommenden Nutzer können diese Zeiten auch überschritten werden.

Informationen des LfULG zum Elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) sind im Internet verfügbar. Auf den Seiten der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall), die zur Einführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV) von den Ländern eingerichtet wurde, wird zur Beschaffung und Anwendung der elektronischen Signaturen informiert. In Sachsen beantworten auch die Industrie- und Handelskammern Fragen zur Beschaffung der elektronischen Signaturkarte.

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Ansprechpartner

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 41: Wertstoffwirtschaft

Marco Krebs