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Fluorierte Treibhausgase (F-Gase)

Fluorierte Treibhausgase, die so genannten F-Gase, weisen eine hohe Klimawirksamkeit auf. Je nach Substanz liegt deren Treibhauspotenzial 100 bis 22.000 mal höher als von Kohlendioxid. Ihr Anteil an den Treibhausgasemissionen der EU beträgt ca. 2 Prozent. F-Gase werden in ähnlicher Weise verwendet wie früher FCKW und Halone, welche wesentlich zum Abbau der stratosphärischen Ozonschicht beitragen. Sie kommen in Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen und elektrischen Schaltanlagen zum Einsatz.

Rechtliche Regelungen

EU-Regelungen
Seit dem Jahr 2006 ist die Verwendung von F-Gasen durch die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (F-Gase-Verordnung) und die Richtlinie 2006/40/EG über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen geregelt. Neben bestimmten Verboten enthalten die Vorschriften Anforderungen

Zur Konkretisierung der F-Gase-Verordnung wurden mehrere EU-Verordnungen (s. rechte Spalte) erlassen. Diese untersetzen die Anforderungen an die Berichterstattung, Kennzeichnung sowie Dichtheitsprüfungen und legen Mindestanforderungen für Unternehmen und Personal hinsichtlich Tätigkeiten an bestimmten F-Gase enthaltenden Anlagen und Einrichtungen fest.

Nationale Regelungen
Ergänzend zur Verordnung (EG) Nr. 842/2008 wurde national die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) erlassen. Die Verordnung enthält chemikalienrechtliche und abfallrechtliche Vorschriften. Neben Regelungen zur Verhinderung des Austritts von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre und zur Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe enthält die Verordnung Anforderungen an Personal und Unternehmen, die bestimmte Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen durchführen. Hierzu gehört auch eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung.

ChemKlimaschtzV - Personalzertifizierung

Personen, die folgende Tätigkeiten durchführen, benötigen nach der ChemKlimaschutzV eine Sachkundebescheinigung

 Anwendungen  Tätigkeiten
ortsfeste Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen,
ortsfeste Brandschutzsysteme
Dichtheitskontrolle
Rückgewinnung, auch bei Feuerlöschern
Installation
Instandhaltung bzw. Wartung
ortsfeste Einrichtungen, die F-Gase als Lösungsmittel enthalten Rückgewinnung
Hochspannungsschaltanlagen Rückgewinnung
KfZ-Klimaanlagen oder andere mobile Kälte- und Klimaanlagen Rückgewinnung

 

Nach § 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV i. V. m. der jeweiligen Kommissionsverordnung (EG) Nr. 303/2008, Nr. 304/2008, Nr. 305/2008, Nr. 306/2008 und Nr. 307/2008 sind grundsätzlich folgende Voraussetzungen für die Erteilung von Sachkundebescheinigungen zu erfüllen:

 Anwendung   Qualifikation   Zusatzqualifikation  
ortsfeste Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen  erfolgreicher Abschluss einer zu der jeweiligen Tätigkeit befähigenden technischen oder handwerklichen Ausbildung (*1) bestandene theoretische und praktische Prüfung nach VO (EG) Nr. 303/2008
Einrichtungen, die F-Gase als Lösungsmittel enthalten erfolgreicher Abschluss einer zu der jeweiligen Tätigkeit befähigenden technischen oder handwerklichen Ausbildung (*1) bestandene theoretische und praktische Prüfung nach VO (EG) Nr. 306/2008
ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher                                 _ bestandene theoretische und praktische Prüfung nach VO (EG) Nr. 304/2008
Hochspannungs-schaltanlagen                _ bestandene theoretische und praktische Prüfung nach VO (EG) Nr. 305/2008 
Klimaanlagen in KfZ oder andere mobile Kälte- und Klimaanlagen                                  _ erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungs-programm nach VO (EG) Nr. 307/2008 oder Erfüllung der Voraussetzungen für Tätigkeiten an ortsfesten Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen

(*1) Die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn eine Befreiung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 Chemikalien-Klimaschutzverordnung oder § 5 Absatz 4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung vorliegt

Erteilung der Sachkundebescheinigung


Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 ChemKlimaschutzV sind zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigt die

Zertifizierung von Unternehmen

Betriebe, die ortsfeste

installieren, warten oder instand halten, müssen gemäß § 6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV von der zuständigen Behörde zertifiziert sein. Nach dem 04. Juli 2009 dürfen nur noch zertifizierte Betriebe derartige Tätigkeiten durchführen.

Für Tätigkeiten an mobilen Anlagen, wie z. B. Kühlfahrzeuge, ist hingegen keine Betriebszertifizierung erforderlich.

Verfahren für die Anerkennung von Prüf- und Sachkundebescheinigenden Stellen und für die Unternehmenszertifizierung

Zuständig für

  • die Anerkennung einer zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigten Stelle nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV
  • Zertifizierung von Betrieben nach § 6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV

sind im Freistaat Sachsen die Landesdirektionen Dresden, Leipzig und Chemnitz.

Anträge sind zu richten an die für den Sitz des Unternehmens zuständige Landesdirektion.

Der Antrag auf Unternehmenszertifizierung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Sitz des Betriebes
  • Angaben zu den zu bescheinigenden Tätigkeiten des Unternehmens
  • Bezeichnung der Standorte sowie der zu bescheinigenden Tätigkeiten bezogen auf den jeweiligen Standort und seine Anlagen
  • Nachweis, dass für eines zur Deckung des zu erwartenden Tätigkeitsvolumens ausreichende Anzahl an entsprechend sachkundigen Personal in Bezug auf die zertifizierungspflichtige Tätigkeit zur Verfügung steht
  • Nachweis, dass dem sachkundigen Personal alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind (Angaben zur entsprechenden Ausrüstung).

Marginalspalte

Bild: Kühlanlage. Foto: SMUL