Fluorierte Treibhausgase (F-Gase)
Fluorierte Treibhausgase, die so genannten F-Gase, weisen eine hohe Klimawirksamkeit auf. Je nach Substanz liegt deren Treibhauspotenzial 100 bis 22.000 mal höher als von Kohlendioxid. Ihr Anteil an den Treibhausgasemissionen der EU beträgt ca. 2 Prozent. F-Gase werden in ähnlicher Weise verwendet wie früher FCKW und Halone, welche wesentlich zum Abbau der stratosphärischen Ozonschicht beitragen. Sie kommen in Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen und elektrischen Schaltanlagen zum Einsatz.
Rechtliche Regelungen
ChemKlimaschtzV - Personalzertifizierung
Zertifizierung von Unternehmen
Verfahren für die Anerkennung von Prüf- und Sachkundebescheinigenden Stellen und für die Unternehmenszertifizierung
Rechtliche Regelungen
EU-Regelungen
Seit dem Jahr 2006 ist die Verwendung von F-Gasen durch die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (F-Gase-Verordnung) und die Richtlinie 2006/40/EG über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen geregelt. Neben bestimmten Verboten enthalten die Vorschriften Anforderungen
- an Dichtheitsprüfungen bei Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen
- an die Rückgewinnung von F-Gasen
- zur Ausbildung und Zertifizierung des Personals, das mit der Kontrolle und der Wartung entsprechender Anlagen befasst ist sowie
- an die Kennzeichnung bestimmter Erzeugnisse.
Zur Konkretisierung der F-Gase-Verordnung wurden mehrere EU-Verordnungen (s. rechte Spalte) erlassen. Diese untersetzen die Anforderungen an die Berichterstattung, Kennzeichnung sowie Dichtheitsprüfungen und legen Mindestanforderungen für Unternehmen und Personal hinsichtlich Tätigkeiten an bestimmten F-Gase enthaltenden Anlagen und Einrichtungen fest.
Nationale Regelungen
Ergänzend zur Verordnung (EG) Nr. 842/2008 wurde national die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) erlassen. Die Verordnung enthält chemikalienrechtliche und abfallrechtliche Vorschriften. Neben Regelungen zur Verhinderung des Austritts von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre und zur Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe enthält die Verordnung Anforderungen an Personal und Unternehmen, die bestimmte Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen durchführen. Hierzu gehört auch eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung.
ChemKlimaschtzV - Personalzertifizierung
Personen, die folgende Tätigkeiten durchführen, benötigen nach der ChemKlimaschutzV ab 4. Juli 2009 eine Sachkundebescheinigung:
| Anwendungen | Tätigkeiten |
| ortsfeste Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen, ortsfeste Brandschutzsysteme |
Dichtheitskontrolle Rückgewinnung, auch bei Feuerlöschern Installation Instandhaltung bzw. Wartung |
| ortsfeste Einrichtungen, die F-Gase als Lösungsmittel enthalten | Rückgewinnung |
| Hochspannungsschaltanlagen | Rückgewinnung |
| KfZ-Klimaanlagen | Rückgewinnung |
Nach § 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV i. V. m. der jeweiligen Kommissionsverordnung (EG) Nr. 303/2008, Nr. 304/2008, Nr. 305/2008, Nr. 306/2008 und Nr. 307/2008 sind grundsätzlich folgende Voraussetzungen für die Erteilung von Sachkundebescheinigungen zu erfüllen:
| ortsfeste Anwendung | Qualifikation | Zusatzqualifikation |
| Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen | erfolgreicher Abschluss einer zu der jeweiligen Tätigkeit befähigenden technischen oder handwerklichen Ausbildung | bestandene theoretische und praktische Prüfung nach VO (EG) Nr. 303/2008 |
| Einrichtungen, die F-Gase als Lösungsmittel enthalten | erfolgreicher Abschluss einer zu der jeweiligen Tätigkeit befähigenden technischen oder handwerklichen Ausbildung | bestandene theoretische und praktische Prüfung nach VO (EG) Nr. 306/2008 |
| Brandschutzsysteme, Feuerlöscher | _ | bestandene theoretische und praktische Prüfung nach VO (EG) Nr. 304/2008 |
| Hochspannungs-schaltanlagen | _ | bestandene theoretische und praktische Prüfung nach VO (EG) Nr. 305/2008 |
| KfZ-Klimaanlagen | _ | erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungs-programm nach VO (EG) Nr. 307/2008 |
Erteilung der Sachkundebescheinigung
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 ChemKlimaschutzV sind zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigt die
- Handwerkskammern,
- Industrie- und Handelskammern und
- Handwerksinnungen, soweit diese nach § 33 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt sind, sowie
- von der zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV anerkannte Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie Unternehmen oder Betriebe.
Zertifizierung von Unternehmen
Betriebe, die ortsfeste
- Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufe, sowie
- Brandschutzsysteme
installieren, warten oder instand halten, müssen gemäß § 6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV von der zuständigen Behörde zertifiziert sein. Nach dem 04. Juli 2009 dürfen nur noch zertifizierte Betriebe derartige Tätigkeiten durchführen.
Für Tätigkeiten an mobilen Anlagen, wie z. B. Kühlfahrzeuge, ist hingegen keine Betriebszertifizierung erforderlich.
Verfahren für die Anerkennung von Prüf- und Sachkundebescheinigenden Stellen und für die Unternehmenszertifizierung
Zuständige Behörde für
- die Anerkennung einer zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigten Stelle gemäß § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV und
- die Zertifizierung von Betrieben gemäß § 6 Abs. 1 ChemklimaschutzV
ist im Freistaat Sachsen das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
Anträge sind zu richten an:
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Referat 55 – Bio- und Gentechnik, Chemikalien
Postfach 10 05 10
01076 Dresden
Der Antrag auf Unternehmenszertifizierung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Sitz des Betriebes
- Angaben zu den zu bescheinigenden Tätigkeiten des Unternehmens
- Bezeichnung der Standorte sowie der zu bescheinigenden Tätigkeiten bezogen auf den jeweiligen Standort und seine Anlagen
- Nachweis, dass für eines zur Deckung des zu erwartenden Tätigkeitsvolumens ausreichende Anzahl an entsprechend sachkundigen Personal in Bezug auf die zertifizierungspflichtige Tätigkeit zur Verfügung steht
- Nachweis, dass dem sachkundigen Personal alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind (Angaben zur entsprechenden Ausrüstung).

