Geoarchive, Sammlungen
Einführung
Öffnungszeiten
Gebühren
Archivordnung (zurzeit in Überarbeitung, bis auf Weiteres nicht gültig)
Einführung
Die Archive und Sammlungen beinhalten umfangreiches geowissenschaftliches Schriftgut, geologische Proben und Bohrkerne. Sie stammen aus der Kartierung der geologischen Naturraumausstattung, der intensiven Erkundung von sächsischen Bodenschätzen, den unterschiedlichsten Baugrunduntersuchungen, der Grundwassererkundung sowie der Verkehrsplanung der letzten 100 Jahre.
Die Schriften, Bohrkerne und Proben stehen sowohl der Verwaltung im Freistaat als auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Archivgut und Sammlungsmaterial können innerhalb der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Der Wirtschaft oder Industrie berechnet das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie entsprechende Gebühren.
Öffnungszeiten
Bohrarchiv:Montag bis Mittwoch und Freitag 9:00 – 11:30 Uhr
Donnerstag 9:00 – 11:30 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
Geologisches Archiv:
Mittwoch und Freitag 9:00 – 11:30 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag
9:00 – 11:30 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
Die Sammlung ist nach Absprache geöffnet.
Gebühren
| Kosten | |
|---|---|
| 1. Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft | 5 bis 300 Euro |
| 2. Übermittlung oder Bereitstellung von Akten oder sonstigen Informationsträgern | 5 bis 500 Euro |
| 3. Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen in besonders aufwändigen Fällen, besonders wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen | 500 bis 10 000 Euro |
Archivordnung (zurzeit in Überarbeitung, bis auf Weiteres nicht gültig)
Benutzungsordnung für die geowissenschaftlichen Archive des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)§ 1 Nutzungsberechtigung
(1) Die Archive stehen unter Beachtung des § 5 Archivordnung allen Bediensteten des LfULG zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung.
(2) Dritte sind zur Nutzung zugelassen, soweit dem kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 6 Archivordnung) und der Dienstbetrieb dies zuläßt.
(3) Die Öffnungszeiten des Archives werden in geeigneter Weise im Hause bekannt gemacht und im Zugangsbereich der Archive ausgehängt.
(4) Die Magazinräume dürfen nur vom Archivpersonal betreten werden.
§ 2 Ausleihe, Einsicht, sonstige Informationsweitergabe
(1) Der zuständige Referatsleiter oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter des Archivs entscheidet über die Art der Informationsweitergabe (z.B. Leihe, Einsichtnahme, teilweise Kopie)
(2) Eine Ausleihe von Archivstücken ist nur den Bediensteten des LfULG gestattet. Eine Mitnahme der Archivstücke außerhalb der Dienstgebäude ist nicht statthaft.
(3) Bei der Archivnutzung durch Dritte erfolgt die Einsichtnahme grundsätzlich in den Nutzerräumen der Archive
(4) Leihe oder Einsicht erfolgen gegen den vom Benutzer zu unterschreibenden Leihschein. Der Benutzer stimmt mit seiner Unterschrift dieser Benutzerordnung zu und gibt seine Einwilligung zur Speicherung der erforderlichen personenbezogenen Angaben im Zusammenhang mit der Nutzung des Archivs.
(5) Das Anfertigen von Kopien ist nur in besonderen Ausnahmefällen und nach Absprache mit dem Archivpersonal sowie nach Genehmigung durch den zuständigen Referatsleiter oder durch einen von ihm beauftragten Mitarbeiter und erforderlichenfalls des Eigentümers möglich.
(6) Der Benutzer ist berechtigt, Aufzeichnungen aus den Archivstücken anzufertigen. Die Mitarbeiter des Archives sind berechtigt, Einsicht in diese Aufzeichnungen zu nehmen.
(7) Die Veröffentlichung von Informationen aus den Archivstücken unterliegt dem Zustimmungsvorbehalt des Archivs.
(8) Soweit Informationen aus dem Archiv in Veröffentlichungen, Berichte oder andere Arbeiten des Benutzers eingehen, sind diese ordnungsgemäß im Quellenverzeichnis aufzuführen.
(9) Bei einer Nutzung der Informationen für wissenschaftliche Zwecke, wie Studienarbeiten, Diplomarbeiten, Dissertationen und Forschungsberichte ist dem LfULG ein unentgeltliches Belegexemplar der Arbeit zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Ausleihfrist, Aufbewahrung, Rückgabe
(1) Die Ausleihfrist beträgt vier Wochen, sie kann bei Bedarf verlängert werden. Eine Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Ausleihfrist zu beantragen.
(2) Entliehene Archivstücke können bei Vorliegen wichtiger Gründe vor Ablauf der Frist vom Archiv zurückgefordert werden.
(3) Entliehene Archivstücke sind so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen Zugang haben. Auf die Folgen von Verstößen gegen die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§§ 203 bis 205 des Strafgesetzbuches) wird hingewiesen.
(4) Die Weitergabe von Archivstücken ist nicht gestattet.
(5) Die Rückgabe der Archivstücke erfolgt durch den Entleiher. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist dem Archivstück der Name und die Organisationseinheit beizufügen.
(6) Bedienstete, die aus vorhersehbaren Anlässen länger als vier Wochen von ihrem Arbeitsplatz abwesend sind, geben entliehene Archivstücke vorher zurück. Bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit gibt die Vertretung des Entleihers die Archivstücke zurück.
§ 4 Kosten
(1) Für die Einsichtnahme in Archivunterlagen vor Ort werden keine Kosten erhoben.
(2) Die Übermittlung von Umweltinformationen nach dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) ist kostenpflichtig, soweit sich diese nicht auf die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft beschränkt (§ 13 Abs. 1 SächsUIG). Vertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Entscheidung über die Kostenerhebung und die Festsetzung der Kosten (Gebühren und Auslagen) erfolgt auf der Grundlage des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG).

