Radioaktive Abfälle und Rückstände
Die Strahlenschutzverordnung unterscheidet in:
- Abfälle, als radioaktive Stoffe im Sinne des § 2 Abs.1 des Atomgesetzes, die nach § 9a des Atomgesetzes geordnet beseitigt werden und die begrifflich dem Teil 2 der Strahlenschutzverordnung zugeordnet werden und
- Rückstände, als Materialien, die in den in Anlage XII Teil A genannten industriellen und bergbaulichen Prozessen anfallen und die dort genannten Voraussetzungen erfüllen und die begrifflich dem Teil 3 der Strahlenschutzverordnung zugeordnet werden. Diese Materialien sind dabei Stoffe, die natürlich vorkommende Radionuklide enthalten oder mit solchen Stoffen kontaminiert sind.
Themen
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Rechtliche Informationen
Radioaktive Abfälle und überwachungsbedürftige Rückstände unterliegen unterschiedlichen Regelungen. -
Zuständige Behörden
Für radioaktive Abfälle und Rückstände ist in Sachsen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig. -
Landessammelstelle
Die Landessammelstelle ist die Anlaufstelle für die Entsorgung radioaktiver Abfälle. -
Rückstände / Natürliche Radionuklide
Erhöhte Expositionen durch natürliche Radioaktivität können auch bei der Verwertung oder Entsorgung von industriellen oder bergbaulichen Rückständen, die erhöhte natürliche Radionuklidgehalte aufweisen, auftreten. -
Gesetzliche Entlassungen
Einige Rückstände können bei Einhaltung der Überwachungsgrenzen ohne weitere Kontrollen entsorgt werden; alle anderen Rückstände im Sinne des § 97 StrlSchV können nur auf Antrag im Einzelfall aus der Überwachung entlassen werden.

