Rechtliche Informationen
Meldepflicht bei Fund radioaktiver Stoffe
Das Abhandenkommen, den Fund und die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über radioaktive Stoffe regelt § 71 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Demnach besteht grundsätzlich erst dann Meldepflicht durch den bisherigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt über radioaktive Stoffe (z.B. Beförderer/Verkäufer), wenn die Aktivität dieser Stoffe die in der Anlage III Tab. 1 Spalte 2 oder 3 der StrlSchV festgelegten Freigrenzen überschreitet.
Bei begründetem Verdacht, ein Fundstück könnte radioaktiv oder radioaktiv kontaminiert sein (wenn es z.B. mit einem Strahlenzeichen versehen ist), wird jedoch empfohlen, unverzüglich die zuständige Behörde, das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) oder die nächste Polizeidienststelle zu informieren.

