Abfallwirtschaftsplan
Gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind die Länder verpflichtet, für ihren Bereich Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen. Diese stellen die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung und den Anlagenbedarf für Abfälle zur Beseitigung dar. Schwerpunktmäßig ist es insofern Zweck des Abfallwirtschaftsplans für den Freistaat Sachsen, den rechtlich geforderten Nachweis zu erbringen, dass in Sachsen die Beseitigung der Abfälle, die nicht verwertet werden, gesichert ist.
Mit dem Abfallwirtschaftsplan für den Freistaat Sachsen (Fortschreibung 2009) wird nachgewiesen, dass ein ausreichendes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen zur Verfügung steht. Damit ist auch in den kommenden 10 Jahren die Entsorgungssicherheit für sächsische Abfälle gewährleistet. Für Abfälle, die verwertet werden, besteht eine derartige Nachweispflicht nicht. Der Plan ist auch nicht als Instrument benutzbar, in gewachsene Strukturen und Märkte der Abfallverwertung einzugreifen, um zum Beispiel verbindlich festzuschreiben, dass bestimmte Verwertungsziele zu erreichen sind.
Der Plan trifft keine Festlegungen mit Bedeutung für spätere Entscheidungen zur Zulassung von Beseitigungsanlagen, wie zum Beispiel Deponien. Er schafft die Rahmenbedingungen für die Landkreise, Kreisfreien Städte, Abfallverbände und die Wirtschaft beim Umgang mit Abfällen, die nicht verwertet werden. Abfallpolitisch ist es Ziel der Staatsregierung, die Erzeugung von Abfällen zu vermeiden, Abfälle als Ressource zu nutzen sowie Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt zu bewirtschaften.

