Waldbrandgefährdung
Waldbrandgefahrenklassen
Aufgrund regionaler Unterschiede in der Waldbrandgefährdung werden die sächsischen Wälder in folgende Waldbrandgefahrenklassen eingestuft:- Waldbrandgefahrenklasse A Gebiete mit hoher Waldbrandgefahr
- Waldbrandgefahrenklasse B Gebiete mit mittlerer Waldbrandgefahr
- Waldbrandgefahrenklasse C Gebiete mit geringer Waldbrandgefahr
Die Einstufung der Wälder nach Waldbrandgefahrenklassen ermöglicht den staatlichen und kommunalen Behörden sowie allen Waldeigentümern, Vorsorgemaßnahmen im Rahmen des Sächsischen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzgesetzes sowie dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen umzusetzen.
Gleichzeitig bilden die Waldbrandgefahrenklassen die Basis für die Ermittlung der aktuellen Waldbrandwarnstufen nach dem Leitindex M68 durch den Deutschen Wetterdienst (DWD), Abteilung Agrarmeteorologie Außenstelle Leipzig, in der Zeit vom 15. Februar bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres.
Waldbrandwarnstufen
Die aktuelle witterungs- und vegetationsentwicklungsabhängige Waldbrandgefährdung wird mit Hilfe folgender Waldbrandwarnstufen dargestellt:| Waldbrandwarnstufe | Waldbrandgefahr |
|---|---|
| 0 | sehr gering |
| 1 | gering |
| 2 | mittel |
| 3 | hoch |
| 4 | sehr hoch |
Überwachung der Waldgebiete
In der besonders waldbrandgefährdeten Zeit vom 15.Februar bis zum 15.Oktober werden die Waldgebiete der Waldbrandgefahrenklasse A und B innerhalb der nordsächsischen Landkreise Görlitz, Bautzen, Meißen und Nordsachsen ab ausgewiesener Waldbrandwarnstufe 1 durch die unteren Forstbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit überwacht.Die Überwachung erfolgt durch ein kameragestütztes Automatisches Waldbrandfrüherkennungssystem (AWFS). Im kleineren Umfang werden zudem noch Feuerwachtürme mit Beobachtern besetzt.
Verhaltensregeln im Wald
Der Umgang mit offenem Feuer im Wald ist unabhängig von den ausgegebenen Waldbrandwarnstufen ganzjährig verboten. Damit sind das Rauchen, das Grillen, das Zünden von Lagerfeuern oder die Inbetriebnahme von Skylaternen generell untersagt. Grundlage dafür ist das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (§15 SächsWaldG). Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit hohen Bußgeldern durch die unteren Forstbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte geahndet.Offene Feuer dürfen nach § 15 SächsWaldG ebenso nicht am Wald (bis 100 Meter Abstand) entzündet werden. Ausnahmen können von den zuständigen unteren Forstbehörden genehmigt werden.
Darüber hinaus ist es seit dem 01.10.2009 im Freistaat Sachsen verboten, Himmelslaternen, welche auch als Skylaternen, Kong-Ming-Laternen, Wunschlaternen oder Himmelsfackeln bezeichnet werden, aufsteigen zu lassen. Die Landesdirektionen haben entsprechende Polizeiverordnungen erlassen. Für die Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnungen ist die jeweilige Ortspolizeibehörde - in der Regel das Ordnungsamt der Gemeinde - zuständig. Der unerlaubte Start einer Himmelslaterne kann eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro nach sich ziehen.
Das Befahren nichtöffentlicher Waldwege mit Motorfahrzeugen ist ganzjährig nach § 11 SächsWaldG untersagt. Die trockene Bodenvegetation im Wald kann sich leicht entzünden und großflächige Waldbrände verursachen. Die Zufahrtswege zu den Waldgebieten sind generell nicht mit Fahrzeugen zu blockieren. Die Wege stellen die entscheidende Transportgrundlage für Feuerwehren, Rettungskräfte (bei Bränden oder Unfällen), Holzabfuhr und Arbeitskräfte dar.
Besondere Verhaltensregeln bei Waldbrandwarnstufe 3 und 4
In den am stärksten Waldbrand gefährdeten nordsächsischen Kiefernwäldern wird bei hoher und sehr hoher Waldbrandgefahr empfohlen, diese Waldgebiete zur eigenen Sicherheit zu meiden. Sollte eine Wanderung trotzdem durch den Wald führen, sollten die Hauptwege nicht verlassen werden.
Im Brandfall ist umgehend die Leitstelle der Feuerwehr (Telefon 112) zu informieren.


