EU-Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch
Aktuelles
Begleitende pädagogische Maßnahmen
Einrichtungen, die am EU-Schulprogramm teilnehmen, sind verpflichtet, mindestens eine begleitende pädagogische Maßnahme pro Schuljahr (Grund- und Förderschulen: alle Klassen; Kinderkrippen/Kindergärten: pro Einrichtung) durchzuführen. Die Durchführung der Maßnahme ist in der Einrichtung durch Vermerke, Klassenbucheinträge, Rechnungen o. ä. zu dokumentieren. Die Durchführung ist gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie auf dem bereitgestellten Vordruck zu bestätigen.
Wird der Nachweis nicht erbracht, kann das zum Ausschluss der Einrichtung aus dem EU-Schulprogramm führen.
- Begleitende pädagogische Maßnahmen außerschulischer Partner (*.pdf, 0,25 MB)
- Formular Nachweis pädagogische Maßnahmen
Internationales Jahr für Obst und Gemüse
Das Jahr 2021 haben die Vereinten Nationen zum „Internationalen Jahr für Obst und Gemüse“ erklärt. Durch Aktionen, Informationen und praktische Tipps soll die Lust der Menschen auf diese wertvolle Lebensmittelgruppe wachsen und gleichzeitig die Lebensmittelverschwendung sinken. Weitere Informationen und Tipps rund um das Thema Obst und Gemüse finden Sie unter folgenden Links:
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
- Bundeszentrum für Ernährung (BZfE)
- Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Hygieneinformationen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Eine Übertragung des Corona-Virus über Lebensmittel ist grundsätzlich sehr unwahrscheinlich. Unabhängig davon sollten beim Umgang mit Lebensmitteln in Schulen und Kitas immer die allgemeinen Regeln der Lebensmittelhygiene beachtet werden. Regelmäßiges und gründliches Händewaschen ist unbedingt sicherzustellen. Die im Rahmen des EU-Schulprogrammes bereits veröffentlichten Hygiene-Regeln sind weiterhin gültig.
Darüber hinaus werden in den einschlägigen Allgemeinverfügungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassen wurden, weitere Regelungen getroffen. Bezüglich der konkreten Situation vor Ort ist eine individuelle Abstimmung zwischen den teilnehmenden Einrichtungen und den Lieferanten erforderlich.
Ggf. sind Änderungen bzgl. des Anlieferungsortes bzw. der Produkte (z.B. ausschließlich Stückobst wie Banane, Apfel, Birne) erforderlich.
- Hygieneregeln und Belehrungsnachweis
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
- Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-COV-2-Pandemie
- Kita- und Schulbetrieb in Zeiten von Corona- Informationen für Speisenanbieter, Kitas und Schulen
Was sind die Ziele des EU-Schulprogramms?
Ziel des EU-Schulprogrammes ist es, durch ein regelmäßiges Angebot in sächsischen Kinderkrippen und Kindergärten sowie Grund- und Förderschulen den Verzehr und die Akzeptanz von Obst, Gemüse und Milch bei Kindern zu erhöhen. Mit einer kostenlosen Extra-Portion Obst, Gemüse und Milch soll Kindern gesunde Ernährung schmackhaft gemacht werden. Begleitende pädagogische Maßnahmen wie zum Beispiel Bauernhofbesuche oder thematische Projekttage sollen gleichzeitig das Wissen über die Produkte und deren Herkunft sowie die Kompetenzen der Kinder im Umgang mit den Produkten fördern.
Wer kann am EU-Schulprogramm teilnehmen?
Zielgruppen des EU-Schulprogrammes sind Kinder in:
- Kinderkrippen und Kindergärten (auch Tagesmütter)
- Grund- und Förderschulen der Klassenstufen 1 bis 4 (Förderschulen für geistig Behinderte: Grund- und Mittelstufe)
Teilnahmeberechtigt sind alle Kinder, die zum Schuljahresbeginn 2020/2021 (Kitas: zum 1. August 2020) in diesen Einrichtungen registriert sind bzw. eine Platzzusage haben.
Nicht teilnahmeberechtigt sind Kinder in Horten, Oberschulen und Gymnasien.
Was bedeutet die Teilnahme am EU-Schulprogramm für die Einrichtungen?
Alle teilnehmenden Einrichtungen werden regelmäßig von einem zugelassenen Lieferanten mit kostenlosen Produkten (Obst, Gemüse, Milch) beliefert. Die Suche nach einem geeigneten Lieferanten sowie die Organisation vor Ort liegen in Verantwortung der Einrichtungen. Um die Wirksamkeit des Programmes zu erhöhen, sind in den Einrichtungen begleitende pädagogische Maßnahmen durchzuführen.
Wer kann die Einrichtungen mit Obst, Gemüse und Milch beliefern?
Die Belieferung mit Obst, Gemüse und Milch kann u. a. durch Direktvermarkter, Einzel-/Großhändler oder Molkereien erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Lieferant vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zugelassenen ist. Alle zugelassenen Lieferanten werden auf dieser Internetseite veröffentlicht.
Für die gelieferten Produkte bekommt der Lieferant auf Antrag einen festgelegten Pauschalpreis vom LfULG erstattet.
Welche Produkte werden gefördert?
Förderfähige Produkte im Rahmen des EU-Schulprogrammes sind frisches und unverarbeitetes Obst und Gemüse sowie Trinkmilch. Milchmischgetränke mit Zusatz von Zucker, Kakao, Farb- und Geschmacksstoffen sind ausgeschlossen.
Grund- und Förderschulen können wahlweise Obst, Gemüse und/oder Milch beziehen. Für Kinderkrippen und Kindergärten steht ausschließlich die Produktgruppe Milch zur Verfügung.
Produkte, die über das EU-Schulprogramm geliefert werden, sind für die Einrichtungen kostenlos. Die Abrechnung erfolgt zwischen Lieferant und dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
Die Lieferung von Bio-Produkten ist möglich. Übersteigen die Kosten für diese Produkte die festgelegten Preise, kann der Lieferant im Einvernehmen mit der Einrichtung diese Mehrkosten der Einrichtung in Rechnung stellen.