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Weitere fachliche Hinweise und Empfehlungen

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(© Archiv Naturschutz LfULG H. Blischke )
Teich mit Wolken
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(© Archiv Naturschutz W. Böhnert)

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(© Archiv Naturschutz LfULG W. Böhnert)

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(© Archiv Naturschutz LfULG C. Schneier )

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(© Archiv Naturschutz LfULG U. Schröder-Trost)

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(© Archiv Naturschutz LfULG M. Deussen )

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(© Archiv Naturschutz LfULG A. Jahn )

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(© Archiv Naturschutz LfULG W. Böhnert)

Bei der Teilnahme an einem Programm »Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen« ist, unabhängig von der Einhaltung der förderrechtlichen Voraussetzungen, notwendig, die sich aus Rechtsverordnungen für Schutzgebiete nach Naturschutzrecht ergebenden Vorschriften einzuhalten. Diese Verpflichtung besteht immer und unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme von Fördermitteln geplant ist oder nicht. Prüfen Sie vorsorglich, ob Sie ein oder mehrere Maßnahmen insbesondere in einem Schutzgebiet der o. g. Schutzgebietskategorien realisieren wollen. Eine große Zahl der in Kraft befindlichen Schutzgebiets-Verordnungen in Sachsen sieht eine »Anzeigeregelung« für landwirtschaftliche und fischereiwirtschaftliche Nutzungen vor. Darin ist geregelt, dass bestimmten Bewirtschaftungsweisen bzw. Handlungen eine Anzeige durch den Flächenbewirtschafter bei der zuständigen Behörde vorangehen muss (Anzeigeregelung). Daneben gibt es Verordnungen, die konkrete Verbote oder Erlaubnisvorbehalte für bestimmte landwirtschaftliche und fischereiwirtschaftliche Nutzungen vorsehen. Diese gelten z. T. sehr kleinflächig, so dass Sie auf Feldblockebene nicht zuverlässig abzubilden sind.

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