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Förderrichtlinie Inwertsetzung von belasteten Flächen (RL IWB/2015)

Zweck:

Der Freistaat Sachsen und die Europäische Union (EU) mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) fördern investive Maßnahmen, um belastete Flächen zu sanieren sowie zur Sicherung und Stilllegung von Deponien. Durch die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen wird Umweltgefahren vorgebeugt oder diese werden beseitigt. Die vorgenutzten Flächen können damit wieder in den Flächenkreislauf einbezogen werden, um den Flächenverbrauch an anderer Stelle zu vermeiden.

 
 

Fördergegenstand

Zuwendungsempfänger

Körperschaften des
öffentlichen Rechts

(Gemeinden, kommunale Zweckverbände, Landkreise)

natürliche und juristische
Personen
des Privatrechts

RL IWB Teil A Nr. 3.1

RL IWB Teil A Nr. 3.2

 

Höhe der Zuwendung

Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen (insbesondere Altlasten) und Sanierung der durch solche Belastungen verursachten Grundwasserschäden

RL IWB Teil A Nr. 2.1

bis zu 80 %

der zuwendungsfähigen Ausgaben

 

(RL IWB Teil A Nr. 5.2.1)

bis zu 80 %

der zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich der Wertsteigerung des Grundstücks

 

(RL IWB Teil A Nr. 5.2.1/4.6.1)

 

Sanierung von Flächen mit erhöhten Schadstoffgehalten auch unterhalb der Gefahrenschwelle, die zur Wiedernutzbarkeit der Flächen führen

RL IWB Teil A Nr. 2.2

Sicherung und Stilllegung von Deponien in besonders begründeten Ausnahmefällen nach Zustimmung des SMUL

 

RL IWB Teil A Nr. 2.3

bis zu 80 % der

zuwendungsfähigen Ausgaben

(RL IWB Teil A Nr. 5.2.1)

 

bei herausgehobenen staatlichen Interesse nach Zustimmung SMUL bis zu 90 %

(RL IWB Teil A Nr. 5.2.2)

̶

übergreifende Regelungen

Mindesthöhe für Förderungen 10 000 Euro (Zuwendungsbetrag)

(RL IWB Teil A Nr. 5.2.3)

Zuwendungsart:

Projektförderung

Finanzierungsart:

Anteilfinanzierung

Form der Zuwendung:

nicht rückzahlbarer Zuschuss

Regelförderquote:

Die Zuwendung beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

max. Fördersatz:

Nur zur Sicherung und Stilllegung von Deponien kann für besonders bedeutende Einzelmaßnahmen mit einem herausgehobenen staatlichen Interesse nach Zustimmung des SMUL die Zuwendung bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

max. Förderbetrag:

keiner

Bagatellgrenze:

Förderungen mit einem Zuwendungsbetrag unter 10.000 EUR sollen nicht bewilligt werden.

Die Richtlinie – veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Nr. 13/2015 – ist mit Wirkung vom 6. März 2015 in Kraft getreten.

Anträge können bei der Landesdirektion Sachsen, Standort in Chemnitz, eingereicht werden.

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