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Formulare für Altverpflichtungen aus der Förderung der ökologischen Waldmehrung nach der Richtlinie 93

Die Richtlinie ist außer Kraft getreten. Es erfolgt noch eine Abfinanzierung der bereits bewilligten Anträge. Die Richtlinie bildet somit keine Grundlage mehr für Neubewilligungen.

Mit Wirkung vom 01. Januar 2007 wurden die Aufgaben der Förderung der ökologischen Waldmehrung (Erstaufforstungsförderung) vom Staatsbetrieb Sachsenforst (SBS) auf das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) - Außenstelle Pirna übertragen.

Auszahlungsantrag für die Richtlinie 93

Folgezahlungen für jährlich auszuzahlende Beträge (Pflege und Schutz der Kultur und Erstaufforstungsprämie) sind im Antragsjahr 2024 bis zum 30. April (Ausschlussfrist) des Antragsjahres zu beantragen. Die Anträge sind beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Außenstelle Pirna einzureichen. Für die Einhaltung der Frist zählt der Posteingang.

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