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Richtlinie »Absatzförderung der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft« (AbsLE/2019)

Zweck:

Mit Hilfe der Richtlinie soll die sächsische Land- und Ernährungswirtschaft bei der Pflege und dem Ausbau bestehender sowie der Erschließung neuer Absatzmärkte und der Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit unterstützt werden.

Zuwendungsfähige Maßnahmen sind:

  • Teilnahme an Aktionen zur Absatzförderung (Messen, Produktpräsentationen, Ausstellungen, Märkte),
  • Werbung und andere absatzfördernde Maßnahmen,
  • Studien zur Marktsituation, Marketingkonzeptionen
  • Qualitätsprogramme
  • Vorhaben zum Wissenstransfer und zur Zusammenarbeit von Akteuren
  • Regionalmanagement für Bio-Regio-Modellregionen (Beantragung nur nach Aufruf und erfolgreicher Konzepteinreichung möglich).

Hinweis zu den Ziffern II Nr. 5d)– Fördergegenstand »Biozertifizierung: Kontrollkosten für die Erstzertifizierung« und II Nr. 5ab) – »die obligatorischen Kontrollen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen für Qualitätsprogramme«.

Der Fördergegenstand »Biozertifizierung: Kontrollkosten für die Erstzertifizierung« muss ab 01.01.2022 ausgesetzt werden. Mit dem Wirksamwerden der EU-Öko-Verordnung 2018/848 am 01.01.2022 dürfen Bio-Kontrollen zu amtlichen Kontrollen gemäß der EU-Kontroll-Verordnung 2017/625 gemäß Artikel 83 Absatz 2 dieser Verordnung als Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen weder direkt noch indirekt erstattet werden. Im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung dürfen damit die für die Bio-Kontrollen entstandenen Kosten ab dem 01.01.2022 nicht mehr als Grundlage für eine Förderung angesetzt werden. Wir bitten Sie dies bei der Antragstellung zu beachten.

Wir prüfen alternative Fördermöglichkeiten zum Thema Bio-Umstellung, etwa in Form einer Pauschalförderung für den Umstellungsaufwand, die zukünftig in die FRL AbsLE/2019 integrierbar sind.

Neben den Bio-Kontrollen ist auch die Förderung von Kontrollen im Zusammenhang mit der Teilnahme an EU-Qualitätsregelungen (EU-Herkunfts- und Qualitätszeichen) betroffen, hier konkret der Fördergegenstand Ziffer II Nr. 5ab) »die obligatorischen Kontrollen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen«. Allerdings sind hier Vor- und Nachleistungen im Zusammenhang mit der Teilnahme bereits zuwendungsfähig (Fördergegenstände Ziffer II Nr. 5aa) und Nr. 5ac).
 

  • Betriebe der Land- und Ernährungswirtschaft mit Unternehmens- und/ oder Betriebssitz im Freistaat Sachsen für gemeinschaftliche Veranstaltungen und Projekte (bei Messen auch einzelne Unternehmen),
  • Absatzgemeinschaften der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft,
  • Vereine/Verbände der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft und des ländlichen Raumes, rechtsfähige Arbeitsgemeinschaften und Organisationen,
  • Kammern, Kommunen und Landkreise und
  • Unternehmen und wissenschaftliche Einrichtungen, die Marktforschung betreiben,
  • Destinationsmanagementorganisationen nach Tourismusstrategie Sachsen 2020, Verein Landurlaub Sachsen e. V., DEHOGA Sachsen
    e. V. einschließlich Regionalverbände, Tourismus Marketing Gesellschaft Sachsen mbH und Landtourismus Sachsen e. V.
  • Kantinen und Caterer (ausschließlich bei der Biozertifizierung).

Für alle Antragsteller besteht die Möglichkeit, sich zur Förderfähigkeit ihrer Projektidee nach der RL AbsLE/2019 durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 33 einschlägig beraten zu lassen. Dazu sind folgende Schritte notwendig bzw. Unterlagen mitzubringen:

  • rechtzeitige Vereinbarung eines Gesprächstermins,
  • Entwurf der strukturierten Projektidee,
  • Kostenvorstellungen und
  • Informationen zum Antragsteller.

Konditionsart: 

Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses

Höhe:

  • Messen für Einzelunternehmen: 3.000 EUR für reine Inlandsmessen; 4.000 EUR für internationale Messen

Hinweis: Zuwendungen für Messeteilnahmen für Einzelunternehmen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft sind ausgeschlossen, wenn die Messe im Messeplan des SMEKUL enthalten ist.

Messeplan des SMEKUL 

  • für Produktpräsentationen, Ausstellungen und Märkte, die von Einzelunternehmen der sächsischen Landwirtschaft mit angeschlossener Direktvermarktung selbst veranstaltet werden, 1.000 EUR
  • Messen, Produktpräsentationen, Ausstellungen, Märkte: 60 %
    (bei Auslandsmessen und für touristische Zuwendungsempfänger 80 %), max. 50.000 EUR,
  • Werbung  und andere absatzfördernde Maßnahmen: 80 %,
    max. 100.000 EUR pro Projekt,
  • Studien und Marketingkonzeptionen: 65 %, bei hoher Breitenwirkung bis 80 %, max. 80.000 EUR, 
  • Qualitätsprogramme:  80 %, unter bestimmten Bedingungen 100 %, max. 100.000 EUR,
  • Wissenstransfer und Maßnahmen zur Zusammenarbeit von Akteuren:  80%, max.  20 000 EUR und 
  • Regionalmanagement für Bio-Regio-Modellregionen: 80% der Personalkosten und 15% Sachkosten, max. 100.000 EUR.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Vorgaben der EU-Freistellungsverordnungen für KMU im Agrarsektor (VO 702/2014) und im Bereich Verarbeitung und Vermarktung (VO 651/2014) sowie der EU-De-minimis-Verordnungen im Bereich Primärerzeugung (VO 1408/2013), Verarbeitung und Vermarktung (VO 1407/2013) und im Fischereisektor (VO 717/2014).

Es ist keine einzelbetriebliche Förderung möglich (Ausnahmen: Messen, Produktpräsentationen, Ausstellungen und Märkte sowie Biozertifizierung).

 

Antrags- und Bewilligungsstelle ist das Referat 33 (Förderung) des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (siehe Kasten rechts).

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