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Richtlinie »Krisen und Notstände« (KuN/2015)

Zweck:

Verhinderung von Existenzgefährdungen infolge von Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen (außergewöhnliche Naturereignisse), Tierseuchen und Schädlingsbefall.

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei, die Forstwirtschaft sowie die Aquakultur und Binnenfischerei umfasst.

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz bzw. Unternehmenssitz in Sachsen
  • Unternehmen muss mind. die Hälfte des Gesamteinkommens aus landwirtschaftlichen Primärproduktion beziehen
  • sonstige spezielle Zuwendungsvoraussetzungen je nach Schadensursache

Form der Zuwendung:  Zuschuss

  • Naturkatastrophen bis zu 100 % des Gesamtschadens
  • widrige Witterungsverhältnisse bis zu 80 % des Gesamtschadens
  • jedoch 50 % des Regelfördersatzes bei widrigen Witterungsverhältnissen, wenn keine Versicherung abgeschlossen wurde

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
BIL

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