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Teil B II. 1. Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Garten- und Weinbau

Um sächsische Betriebe der Landwirtschaft, des Gartenbaus und des Weinbaus in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, gewährt der Freistaat Sachsen Investitionsförderungen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR).

  • Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben sind die entsprechenden behördlichen Genehmigungen mit der Antragstellung vorzulegen. Anderenfalls kann der Antrag nicht angenommen werden.
  • Erhöhung des max. förderfähigen Investitionsvolumens für Begünstigte auf 5 Millionen Euro für die gesamte Förderperiode 2014–2020. (Verbundene Unternehmen können diese Obergrenze nur einmal ausschöpfen)

Der nächste Förderaufruf wird an dieser Stelle bekanntgegeben.

  • Erhöhung oder Sicherung der umweltgerechten Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger
  • Gebäude und Anlagen  
  • Technik der Innenwirtschaft
  • Digitalisierung von Geschäftsprozessen
  • umweltschonende oder innovative Spezialtechnik (s. Liste »Förderbare Maschinen und Geräte«)
  • Gebäude zur Lagerung, Trocknung und Aufbereitung von pflanzlichen Ernteprodukten
  • Gebäude und Anlagen sowie Technik der Innenwirtschaft im Gartenbau
  • Energiesparende Gewächshäuser
  • Schutzeinrichtungen in Weinbau- und Obstbauanlagen
  • Tropfbewässerungsanlagen in Obst- und Hopfenanlagen
  • Anlagen und Technik für Steil- und Terrassenlagen des Weinbaus
  • Digitalisierung von Geschäftsprozessen
  • Biobett-Systeme zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen
  • Investitionen für die Verarbeitung und Vermarktung von selbsterzeugten landwirtschaftlichen Urprodukten
  • Digitalisierung von Geschäftsprozessen

Gefördert werden landwirtschaftliche Unternehmen aller Rechtsformen mit Sitz in Sachsen. Die Unternehmen müssen über alle wesentlichen Produktionsfaktoren selbst verfügen sowie alle wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen selbst treffen.

Eine Förderung kann grundsätzlich erfolgen, wenn das Unternehmen

  • mind. 25% Waren des Anhanges I AEUV produziert,
  • die geforderte Mindestgröße erreicht (gemäß § 1 Abs. 2 ALG),
  • über einen Viehbesatz von weniger als 2 GV/ha verfügt,
  • seine landwirtschaftliche Nutzfläche zu mindestens 70% langfristig gesichert ist,
  • eine ausreichende Qualifikation des Betriebsleiters nachweist.

Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen.

Untergrenze: 20.000 € förderfähige Investitionskosten je Förderantrag.
Obergrenze: 5.000.000 € förderfähige Investitionskosten für die gesamte Förderperiode.

Allgemeiner Zuschuss 25% der förderfähigen Investitionskosten (Basisförderung).

Zuschläge: 
+5 Prozentpunkte für Baumaßnahmen im benachteiligten Gebiet.
+10 Prozentpunkte für Baumaßnahmen im Gartenbau und Weinbau.
(Erhöhung um weitere 5 Prozentpunkte für Maßnahmen im Garten- und Weinbau, die die Errichtung von Schutzeinrichtungen in Weinbau- und Baumobstanlagen betreffen.)
+15 Prozentpunkte für die Erhöhung der Lagerkapazität von Gülle, Festmist u.a.
+15 Prozentpunkte für Bauvorhaben der »besonders tiergerechten Haltung« (Premiumförderung).
+15 Prozentpunkte für die Digitalisierung der Geschäftsprozesse.
+20 Prozentpunkte für Vorhaben der EIP AGRI.

  1. Das LfULG erstellt eine Antrags-CD mit den Stammdaten des Betriebes. Diese CD enthält auch alle vorgegebenen Formulare für die Antragstellung.
  2. Die Antrags-CD wird dem Antragsteller per Post übermittelt.
  3. Der Antrag selbst ist in elektronischer Form (Datenträger-CD), einschließlich Datenbegleitschein einzureichen. Alle relevanten Formulare (einschl. Investitionskonzept) sind auszudrucken, zu unterschreiben und dem Antrag in Papierform beizufügen.

Die Vorhabenauswahl erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand von Auswahlkriterien und eines Schwellenwerts.

Alle bis zum jeweiligen Stichtag vorliegenden Förderanträge werden anhand von vorgegebenen Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht. In die Vorhabenauswahl werden nur bewilligungsreife Förderanträge einbezogen. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des bekannt gegebenen Finanzmittelbudgets entsprechend dieser Rangfolge. Förderanträge, die den Schwellenwert erreichen, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzmittelbudgets nicht bewilligt werden können, werden in die Vorhabenauswahl des nachfolgenden Aufrufs zu dessen Stichtag einbezogen, sofern ein weiterer Aufruf erfolgt und dieser mit dem vorherigen Aufruf hinsichtlich der Auswahlkriterien und der Schwellenwerte identisch ist. Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Auszahlungsanträge werden über DIANAweb (diana.sachsen.de) eingereicht. 
Auf der Homepage finden Sie weitere Hilfen und Benutzerhandbücher zur elektronischen Antragstellung.

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