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Aufgabenübergang aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst

Für den Bereich Forst gehen folgende Aufgaben auf die Landkreise und kreisfreien Städte über:

  1. Vollzugsaufgaben als untere Forstbehörde nach dem Sächsischen Waldgesetz (SächsWaldG),
  2. einzelne hoheitliche Vollzugsaufgaben nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Forstbereich

2. Vollzugsaufgaben als untere Forstbehörde nach dem SächsWaldG (Auswahl)

Feststellung der Waldeigenschaft

  • Wald als tatsächlicher Begriff
    • Wald im engeren Sinn (§ 2 Abs. 1 SächsWaldG)
    • Waldnebenflächen (§ 2 Abs. 2 SächsWaldG)
    • von Wald ausgenommene Flächen (§ 2 Abs. 3 SächsWaldG)
    • Waldentstehung durch Sukzession
    • Überhang an der Wald-Feld-Grenze (allgemeines Nachbarrecht)

Genehmigungsverfahren nach SächsWaldG

  • Umwandlung von Wald (§ 8 Abs. 1)
  • Kahlhiebe (§ 19)
  • weitere
    • Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage von Leitungsschneisen (§ 8 Abs. 8)
    • Umwandlungserklärung (§ 9)
    • Sperrung von Wald (§ 13 Abs. 2)
    • Feuerstellen (§ 15)
    • Wiederaufforstung (§ 20 Abs. 3)
    • Schutzwald (§§ 29, 30)
    • Erholungswald (§ 31)

Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange

  • Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren
  • Umweltverträglichkeitsprüfung
  • Raumordnungsverfahren
  • Erstaufforstung (§ 10 SächsWaldG)
  • naturschutzrechtliche Verfahren (z. B. Ausweisung von Schutzgebieten, Aufstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen)
  • Ländliche Neuordnung, FlurbG
  • baurechtliche Verfahren (z. B. Bauleitplanung, Baugenehmigungsverfahren einschl. Waldabstand gem. § 25 Abs. 3 SächsWaldG)
  • Straßenbauvorhaben
  • wasserrechtliche Verfahren (z. B. Ausweisung von Schutzgebieten, Hochwasserschutzkonzepte)
  • bergrechtliche Verfahren (z. B. Betriebsplanverfahren, Bewilligungen)
  • immissionsschutzrechtliche Verfahren
  • abfallrechtliche Verfahren

Forstschutz

  • Wahrung von Sicherheit und Ordnung im Wald (bedingt Präsenz vor Ort durch forstlichen Außendienst)
  • Abwehr von Gefahren, die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen durch Dritte drohen
  • Verhinderung bzw. Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wald
  • Verfolgung rechtswidriger Handlungen Dritter, die einen gegen den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen
  • Ahndung allgemeiner und besonderer Ordnungswidrigkeiten auch im Staatswald – staatliche Revierleiter sind Fortschutzbeauftragte im Staatswald – Weiterleitung an die unteren Forstbehörden

Forstaufsicht (betrifft nicht den Staatswald)

  • Sicherstellung der ordnungsgemäßen forstlichen Bewirtschaftung des Waldes durch die privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer (bedingt Präsenz vor Ort durch forstlichen Außendienst)
  • Verhütung, Identifizierung und Verfolgungen von Zuwiderhandlungen gegen waldgesetzliche Vorschriften durch Waldbesitzer
  • Anordnungen zum Schutz des Waldes
  • Ahndung besonderer Ordnungswidrigkeiten

2. Einzelne hoheitliche Vollzugsaufgaben nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Forstbereich

  • Bio-Abfallverordnung
  • Flächen-Erwerbsverordnung
  • Pflanzenschutzgesetz und zugehörige Verordnungen
  • Bienenschutzverordnung
  • Forstvermehrungsgutgesetz
  • Bundesbodenschutz- und –altlastenverordnung
  • Einkommenssteuergesetz

Neue Landkreisstruktur - zuständige Landratsämter

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Kreisgebietsreform: Landkreisstruktur im Freistaat Sachsen ab 01.08.2008 (Quelle: Landesvermessungsamt Sachsen)