Aufgabenübergang aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst
Für den Bereich Forst gehen folgende Aufgaben auf die Landkreise und kreisfreien Städte über:
- Vollzugsaufgaben als untere Forstbehörde nach dem Sächsischen Waldgesetz (SächsWaldG),
- einzelne hoheitliche Vollzugsaufgaben nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Forstbereich
2. Vollzugsaufgaben als untere Forstbehörde nach dem SächsWaldG (Auswahl)
Feststellung der Waldeigenschaft
- Wald als tatsächlicher Begriff
- Wald im engeren Sinn (§ 2 Abs. 1 SächsWaldG)
- Waldnebenflächen (§ 2 Abs. 2 SächsWaldG)
- von Wald ausgenommene Flächen (§ 2 Abs. 3 SächsWaldG)
- Waldentstehung durch Sukzession
- Überhang an der Wald-Feld-Grenze (allgemeines Nachbarrecht)
Genehmigungsverfahren nach SächsWaldG
- Umwandlung von Wald (§ 8 Abs. 1)
- Kahlhiebe (§ 19)
- weitere
- Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage von Leitungsschneisen (§ 8 Abs. 8)
- Umwandlungserklärung (§ 9)
- Sperrung von Wald (§ 13 Abs. 2)
- Feuerstellen (§ 15)
- Wiederaufforstung (§ 20 Abs. 3)
- Schutzwald (§§ 29, 30)
- Erholungswald (§ 31)
Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange
- Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Raumordnungsverfahren
- Erstaufforstung (§ 10 SächsWaldG)
- naturschutzrechtliche Verfahren (z. B. Ausweisung von Schutzgebieten, Aufstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen)
- Ländliche Neuordnung, FlurbG
- baurechtliche Verfahren (z. B. Bauleitplanung, Baugenehmigungsverfahren einschl. Waldabstand gem. § 25 Abs. 3 SächsWaldG)
- Straßenbauvorhaben
- wasserrechtliche Verfahren (z. B. Ausweisung von Schutzgebieten, Hochwasserschutzkonzepte)
- bergrechtliche Verfahren (z. B. Betriebsplanverfahren, Bewilligungen)
- immissionsschutzrechtliche Verfahren
- abfallrechtliche Verfahren
Forstschutz
- Wahrung von Sicherheit und Ordnung im Wald (bedingt Präsenz vor Ort durch forstlichen Außendienst)
- Abwehr von Gefahren, die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen durch Dritte drohen
- Verhinderung bzw. Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wald
- Verfolgung rechtswidriger Handlungen Dritter, die einen gegen den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen
- Ahndung allgemeiner und besonderer Ordnungswidrigkeiten auch im Staatswald – staatliche Revierleiter sind Fortschutzbeauftragte im Staatswald – Weiterleitung an die unteren Forstbehörden
Forstaufsicht (betrifft nicht den Staatswald)
- Sicherstellung der ordnungsgemäßen forstlichen Bewirtschaftung des Waldes durch die privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer (bedingt Präsenz vor Ort durch forstlichen Außendienst)
- Verhütung, Identifizierung und Verfolgungen von Zuwiderhandlungen gegen waldgesetzliche Vorschriften durch Waldbesitzer
- Anordnungen zum Schutz des Waldes
- Ahndung besonderer Ordnungswidrigkeiten
2. Einzelne hoheitliche Vollzugsaufgaben nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Forstbereich
- Bio-Abfallverordnung
- Flächen-Erwerbsverordnung
- Pflanzenschutzgesetz und zugehörige Verordnungen
- Bienenschutzverordnung
- Forstvermehrungsgutgesetz
- Bundesbodenschutz- und –altlastenverordnung
- Einkommenssteuergesetz